Unsere Satzung



Reit- und Voltigierverein St. Arnual e. V. 
(beschlossen durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 16. März 2004)
 
§ 1

  1. Der am 20. Oktober 1962 gegründete Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein St. Arnual e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Registriernummer VR 2224 eingetragen.
  3. Der Verein ist korporatives Mitglied des Landesverbandes Saarländischer Reit- und Fahrvereine e. V. in Saarbrücken und des Landessportverbandes für das Saarland e. V. in Saarbrücken. infolgedessen besitzt jedes Vereinsmitglied gleichzeitig die Einzelmitgliedschaft der genannten Verbände und genießt Versicherungsschutz durch den Landessportverband.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
 § 2

  1. Zweck des Vereins ist die Ausbildung und Förderung des Reit- und Fahrsports und des Therapeutischen Reitens. Hierzu gehören insbesondere die Ausbildung seiner Mitglieder, insbesondere des jugendlichen Nachwuchses, im Reiten, Fahren, Voltigieren, der Pferdepflege und Pferdehaltung, der Erfahrungsaustausch auf diesen Gebieten, die Beteiligung an Leistungsprüfungen und die Pflege des Zusammenhaltes unter pferdesportlich Interessierten, die Durchführung Hippotherapeutischer Maßnahmen, Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren und die Integration Behinderter in den Reitsport.
  2. Der Verein kann in Verfolgung dieses Zieles die erforderlichen Geräte und Anlagen erwerben, errichten und unterhalten sowie Leistungsprüfungen abhalten.
  3. Die Tätigkeiten des Vereins besitzen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Charakter im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1954 und sind auf keinerlei wirtschaftliche Ziele gerichtet.
  4. Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur zur Deckung der laufenden Unkosten und zur Verfolgung der in 1. und 2. genannten Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Uber die Erstattung der durch Amtsausübung für den Verein entstandenen Unkosten entscheidet der Vorstand.

 
 § 3

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Satzung anzuerkennen und gegen welche begründete Bedenken nicht vorliegen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich, unter gleichzeitiger Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr, mindestens jedoch für sechs Monate, beim Vorstand einzureichen.
  3. Der Vorstand beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Aufnahmeantrag Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Mitgliedsausweis ausgehändigt.
  4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird dem Antragsteller, unter gleichzeitiger Rückzahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages, schriftlich mit Angabe des Grundes mitgeteilt. Er hat ein Einspruchsrecht vor der Mitgliederversammlung. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der ihn der nächsten Mitgliederversammlung vorlegt. Der Antragsteller ist von der Mitgliederversammlung zu hören, die in geheimer Abstimmung (Stimmzettel) endgültig über den Einspruch beschließt.
  5. Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen aus
    a. Ordentlichen Mitgliedern
    b. Jugendlichen Mitgliedern
    c. Ehrenmitgliedern
  6. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  7. Mitglieder unter 18 Jahren sind Jugendliche Mitglieder. Sie können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und sich an der Aussprache beteiligen. Soweit sie das 12. Lebensjahr vollendet haben, besitzen sei bei der Wahl des Jungendwartes aktives Wahlrecht.
  8. Langjährige Ordentliche Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein und die Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl (Stimmzettel) mit Zweidrittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte eines Ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch für ihre Person von der Beitragspflicht befreit.

 
§ 4

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a. Austritt
    b. Ausscheiden
    c. Ausschluss
    d. Tod des Mitgliedes
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Kündigung erklärt werden, die unter Beifügung des Mitgliedsausweises spätestens am vorhergehenden 30. September beim Vorstand eingegangen sein muss.
  3. Mitglieder, die mit dem Mitgliederbeitrag für ein abgelaufenes Geschäftsjahr im Rückstand geblieben sind und denselben nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen begleichen, können durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus der Mitgliedschaft ausgeschieden werden. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn dieses
    a. grob gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstoßen hat;
    b. das Ansehen des Vereins schwerwiegend geschädigt oder gefährdet hat;
    c. vorsätzlich im grobem Maße gegen die sportliche Disziplin oder gegen Beschlüsse oder Anweisungen der Vereinsorgane oder ihrer Beauftragten verstoßen hat.
    Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Er hat ein Einspruchsrecht vor der nächsten Mitgliederversammlung. Für das Verfahren gelten § 3 (4.), Satz 3 und 4, sinngemäß.
  5. Eine Beendigung der Mitgliedschaft berührt Ansprüche an Mitgliedsbeitrag sowie sonstige finanzielle Forderungen des Vereins nicht, soweit diese vor dem Endeder Mitgliedschaft entstanden sind.

  
§ 5

  1. Den Mitgliedern stehen Pferde, Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Richtlinien und Bedingungen zu den satzungsgemäßen Zwecken zur Verfügung.
  2. Jedes Mitglied ist gehalten, die Satzung zu achten und die Ziele des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe nach Kräften zu unterstützen und allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß nachzukommen. Für die Durchführung von Veranstaltungen und Vorhaben des Vereins sind die Mitglieder zu freiwilliger Mitarbeit aufgerufen.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr für jede neu eintretende Person und die Beitragssätze, gestaffelt nach
    a. Normalbeitrag
    b. Familienbeitrag
    c. Jugendbeitrag
    werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Der Jugendbeitrag gilt für Jugendliche bis zu dem Geschäftsjahr einschließlich, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollenden Der Familienbeitrag ist eine Pauschale für alle Angehörigen einer Familie, d.h. Ehegatten und - soweit sie ledig sind und sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden - Kinder oder Geschwister.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr im Voraus bis spätestens 31. Januar zu entrichten.
  6. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen im Jahre ihres Beitritts für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel des entsprechenden Jahresbeitrages.

 
§ 6

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand besteht aus den Vorsitzenden:
    Die Zahl der Beisitzer kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verringert oder erhöht werden.
    • Erster Vorsitzender,
    • Zweiter Vorsitzender,
    • Schatzmeister (Dritter Vorsitzender),
    • Sportwart (Vierter Vorsitzender),
      und den Beisitzern:
      • Schriftführer,Stallmeister,
      • Gerätewart,
      • Jugendwart,
      • und zwei weiteren Beisitzern
  2. Den weiteren Beisitzern kann die Mitgliederversammlung eine bestimmte Funktion zuteilen. Geschieht dies nicht, so werden ihnen vom Vorstand bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen.
  3. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer Vereinsmitglied ist. Zum Ersten, Zweiten, Dritten oder Vierten Vorsitzenden kann nur berufen werden, wer volljährig, unbeschränkt geschäftsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  4. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam den Vorstand im engeren Sinne des § 26 BGB mit der Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei Vorsitzende gemeinsam vertreten.
  5. Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit und führt die Geschäfte des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig, an ihre Beschlusse gebunden und hat diese Beschlüsse zur Durchführung zubringen.
  6. Zweimal im Geschäftsjahr soll eine vereinsoffene Vorstandssitzung durchgeführt werden. In dieser Sitzung ist jedes Vereinsmitglied rede- aber nicht stimmberechtigt. Der Termin ist durch Aushang mindestens eine Woche vorher bekanntzugeben.
  7. Soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, ist der Vorstand in jedem Falle beschlussfähig, wenn alle amtierenden Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden. Er beschließt mit einfacher Mehrheit Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters, den Ausschlag.
  8. An einem Beschluss über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder über den Ausschluss eines Mitgliedes muss mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder beteiligt sein. Ein derartiger Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der beteiligten Vorstandsmitglieder.

 
§ 7

  1. Vorsitzender und Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Durch ordentliche Mitgliederversammlungen werden in der Regel jeweils zwei Vorsitzende und die Hälfte der Beisitzer in jährlich abwechselndem Turnus neu gewählt.
  3. Sind infolge vorzeitigen Ausscheidens in der ordentlichen Mitgliederversammlung mehr Vorstandsmitglieder zu wählen, als in 2. vorgesehen oder findet gemäß 7. eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen statt, so muss die Mitgliederversammlung vor Beginn der Wahlen beschließen, welche Vorstandsmitglieder auf eine kürzere Amtszeit berufen werden, damit bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der regelmäßige Turnus wieder hergestellt ist.
  4. Mit Annahme der Wahl tritt das gewählte Vorstandsmitglied sein Amt an. Hat innerhalb der Vorsitzenden ein Wechsel stattgefunden, so ist der Erste Vorsitzende verpflichtet, unverzüglich die Eintragung der Änderung in das Vereinsregister zu veranlassen.
  5. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit Abschluss der Neuwahl seines Nachfolgers oder durch schriftliche Rücktrittserklärung gegenüber dem Ersten Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter. Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat unverzüglich seinem Nachfolger die laufenden Amtsgeschäfte, alle schriftlichen Unterlagen usw. zu übergeben.
  6. Solange noch mindestens die Hälfte der ordentlich gewählten Beisitzer ihr Amt ausübt, kann der Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beisitzers entweder beschließen, das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt zu lassen, oder für diesen Zeitraum kommissarisch einen Nachfolger beauftragen.
  7. Ist einer der Vorsitzenden vorzeitig ausgeschieden oder hat sich die Zahl der amtierenden ordentlich gewählten Beisitzer auf weniger als die Hälfte verringert, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

 
 § 8

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
  2. In jedem Geschäftsjahr ist innerhalb der ersten drei Monate eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Zustimmung bzw. Beschluss zur Tagesordnung
    • Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Kassenbericht
    • Prüfungsbericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahlen für den Vorstand gemäß § 7 (1 bis 3).
    • Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Ersten Vorsitzenden oder auf Grund eines Vorstandsbeschlusses einberufen werden.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, a. im Falle des § 7 (7). b. auf schriftlichen Antrag, der von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung an den Vorstand gerichtet wird.
  6. Die Einladung für eine Mitgliederversammlung muss die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten und frühestens sechs Wochen, spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern zugehen.
  7. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres und vor jeder Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen stattfinden, ist die Kasse von den Kassenprüfern, im Verhinderungsfalle von ihren Stellvertreter, zu prüfen.
  8. Sofern die Einladungen satzungsgemäß zugestellt wurden und nicht § 10 zutrifft, ist die Mitgliederversammlung ohne Rucksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
  9. Der Erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Zweite Vorsitzende usw. ‚ leitet die Mitgliederversammlung. Ausgenommen ist die Wahl des Ersten Vorsitzenden, für deren Durchführung ein Versammlungsleiter offen (Handzeichen) mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
  10. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur von jedem einzelnen Mitglied persönlich ausgeübt werden
  11. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung den für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beitrag nicht bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gezahlt hat. Im Zweifelsfall hat das Mitglied die Zahlung nachzuweisen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Abstimmung ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ebenso sind die Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vom Stimmrecht ausgenommen.
  12. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse in offener Abstimmung (Handzeichen) mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten kann die Mitgliederversammlung im Einzelfalle geheime Abstimmung (Stimmzettel) beschließen.
  13. Wahlen der Vorsitzenden, Beisitzer und Kassenprüfer erfolgen geheim durch Stimmzettel. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl und erhebt keiner der anwesenden Stimmberechtigten Widerspruch dagegen, so kann offen durch Handzeichen gewählt werden.
  14. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt (absolute Mehrheit).
  15. Kommt eine absolute Mehrheit nicht zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen erhielten. Bei diesem zweiten Wahlgang sind nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die beim ersten Wahlgang anwesend waren. Es entscheidet die relative Mehrheit.
  16. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Protokollführer und von den Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 
§ 9

  1. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag mit dem Vorschlag der Neufassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten war. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Das Protokoll über einen satzungsändernden Beschluss muss den Wortlaut der Neufassung wiedergeben.
  3. Eine Satzungsänderung wird erst rechtswirksam, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen ist. Der Erste Vorsitzende ist verpflichtet, unverzüglich die Eintragung zu veranlassen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jedoch die sofortige Verbindlichkeit der Satzungsänderung für den Verein beschließen. Erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister nicht vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, so wird der Beschluss unwirksam.

 
§ 10

  1. Zu einer wesentlichen Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins muss unter Begründung des Antrages eine besondere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, so kann in gleicher Weise erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
  3. Es wird geheim abgestimmt. Zum Beschluss über eine wesentliche Änderung des Vereinszwecks oder über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so müssen in der gleichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Liquidatoren und zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Liquidatoren führen die Auflösung und die Überführung des Vereinsvermögens durch.
  5. Bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband oder eine seiner Mitgliedsorganisationen in Saarbrücken bzw. an dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
§ 11
 
Soweit im vorstehenden nichts anderes festgelegt ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 21 ff. BGB.